Bei Betriebsprüfungen beanstanden Prüfer immer wieder Eingangsrechnungen, die Angaben in fremden Amtssprachen enthalten – und streichen den Vorsteuerabzug. Das Bundesfinanzministerium stellt jetzt klar: Das ist unzulässig. Was Betriebe bei der nächsten Prüfung entgegenhalten können.
Bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen beanstanden die Prüfer des Finanzamts Eingangsrechnungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die Angaben in anderen Amtssprachen enthalten. Doch darf das Finanzamt hier einfach den Vorsteuerabzug versagen? Die klare Antwort des Bundesfinanzministeriums: Nein.
Ausländische Rechnungsangaben kein Hindernis
In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wegen dieser Problematik ergänzt wurde. Danach gilt für Rechnungsangaben in fremden Amtssprachen Folgendes (BMF, Schreiben v. 17.9.2025, Az. III C 2 – S 7290/0003/003/013):
Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 UStG und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden. Mit anderen Worten: Gegenwehr lohnt sich, sollte das Finanzamt Probleme beim Vorsteuerabzug machen, weil Eingangsrechnungen ausländische Rechnungsangaben enthalten.
Steuertipp: Diese Klarstellung ist in Abschnitt 14a.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie in Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu finden. dhz
